Gesetze / Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen

13. BImSchV

§ 2 Begriffsbestimmungen

Stand: 15.07.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2013%202021/2#abs-1 (1) „Abgas“ im Sinne dieser Verordnung ist das Trägergas mit den festen, flüssigen oder gasförmigen Emissionen, angegeben als Volumenstrom in der Einheit Kubikmeter je Stunde (m³/h) und bezogen auf das Abgasvolumen im Normzustand (Temperatur 273,15 Kelvin (K), Druck 101,3 Kilopascal (kPa)) nach Abzug des Feuchtegehalts an Wasserdampf.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2013%202021/2#abs-2 (2) „Abgasreinigungseinrichtung“ im Sinne dieser Verordnung ist eine der Feuerung nachgeschaltete Einrichtung zur Verminderung von Luftverunreinigungen einschließlich Einrichtungen zur selektiven nichtkatalytischen Reduktion und zur selektiven katalytischen Oxidation.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2013%202021/2#abs-3 (3) „Bezugssauerstoffgehalt“ im Sinne dieser Verordnung ist der jeweils vorgegebene oder zu berechnende Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas, auf den der jeweilige Emissionsgrenzwert nach Anlage 5 zu beziehen ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2013%202021/2#abs-4 (4) „Biobrennstoffe“ im Sinne dieser Verordnung sind

1.
die Produkte land- oder forstwirtschaftlichen Ursprungs aus pflanzlichem Material oder Teilen davon, soweit sie zur Nutzung ihres Energieinhalts verwendet werden, und
2.
nachstehende Abfälle, wenn die erzeugte Wärme genutzt wird:
a)
pflanzliche Abfälle aus der Land- und Forstwirtschaft,
b)
pflanzliche Abfälle aus der Nahrungsmittelindustrie,
c)
natürliche, nicht gefährliche Hölzer aus der Landschaftspflege, wenn sie aufgrund ihrer stofflichen Beschaffenheit mit den Hölzern aus der Forstwirtschaft vergleichbar sind,
d)
faserige pflanzliche Abfälle und Ablaugen aus der Herstellung von natürlichem Zellstoff und aus der Herstellung von Papier aus Zellstoff, sofern sie am Herstellungsort mitverbrannt werden,
e)
Korkabfälle,
f)
Holzabfälle; hiervon ausgenommen sind Holzabfälle, die infolge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder infolge einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können, insbesondere Holzabfälle aus Bau- und Abbruchabfällen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2013%202021/2#abs-5 (5) „Brennstoffbezogener Nettowirkungsgrad“ im Sinne dieser Verordnung ist das Verhältnis der Summe von elektrischer oder mechanischer Nettoleistung und von der nutzbaren Nettowärmeleistung zur Feuerungswärmeleistung.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2013%202021/2#abs-6 (6) „Brennstoffe“ im Sinne dieser Verordnung sind alle festen, flüssigen oder gasförmigen brennbaren Stoffe einschließlich ihrer nicht brennbaren Bestandteile; hiervon ausgenommen sind brennbare Stoffe, soweit sie dem Anwendungsbereich der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen unterliegen.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2013%202021/2#abs-7 (7) „Dieselkraftstoff“ im Sinne dieser Verordnung ist Kraftstoff, der die Anforderungen nach § 4 Absatz 1 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen erfüllt.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2013%202021/2#abs-8 (8) „Dieselmotoranlage“ im Sinne dieser Verordnung ist eine nach dem Dieselprinzip arbeitende Verbrennungsmotoranlage mit Selbstzündung des Kraftstoffs.

Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2013%202021/2#abs-9 (9) „Elektrischer Nettowirkungsgrad“ im Sinne dieser Verordnung ist das Verhältnis der netto bereitstellbaren elektrischen Leistung zur Feuerungswärmeleistung.

Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2013%202021/2#abs-10 (10) „Emissionen“ im Sinne dieser Verordnung sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, angegeben als Massenkonzentrationen in der Einheit Milligramm je Kubikmeter Abgas (mg/m³) oder Nanogramm je Kubikmeter Abgas (ng/m³) oder als Massenstrom in der Einheit Megagramm pro Jahr (Mg/a); Staubemissionen können als Rußzahl angegeben werden.

Permalink zu Abs. 11recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2013%202021/2#abs-11 (11) „Emissionsgrenzwert“ im Sinne dieser Verordnung ist die Emission einer Anlage, die zulässigerweise in die Luft abgeleitet werden darf, angegeben als Massenkonzentration und bezogen auf den jeweiligen Bezugssauerstoffgehalt, im Fall von Staubemission auch angegeben als zulässige Rußzahl.

Permalink zu Abs. 12recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2013%202021/2#abs-12 (12) „Entschwefelungsgrad der Rauchgasentschwefelungseinrichtung“ im Sinne dieser Verordnung ist das Verhältnis der Menge an Schwefeloxiden, die von der Rauchgasentschwefelungseinrichtung abgeschieden worden ist, zu der Menge an Schwefeloxiden, die der Rauchgasentschwefelungseinrichtung mit dem Abgas zugeführt worden ist.

Permalink zu Abs. 13recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2013%202021/2#abs-13 (13) „Erdgas“ im Sinne dieser Verordnung ist oder sind

1.
natürlich vorkommendes Methangas mit nicht mehr als 20 Volumen-Prozent an Inertgasen und sonstigen Bestandteilen, das den Anforderungen des DVGW-Arbeitsblatts G 260 (DVGW: Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e. V.), Ausgabe März 2013, für Gase der zweiten Gasfamilie entspricht, sowie
2.
Klär-, Bio- und Grubengase nach dem DVGW-Arbeitsblatt G 262, Ausgabe September 2011, die die Bedingungen des DVGW-Arbeitsblatts G 260 als Austauschgas oder als Zusatzgas zur Konditionierung erfüllen und insoweit die Grundgase der zweiten Gasfamilie in der öffentlichen Gasversorgung ersetzen oder ergänzen.

Permalink zu Abs. 14recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2013%202021/2#abs-14 (14) „Feuerungsanlage“ im Sinne dieser Verordnung ist jede Anlage, in der Brennstoff zur Nutzung der erzeugten Wärme oxidiert wird.

Permalink zu Abs. 15recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2013%202021/2#abs-15 (15) „Feuerungswärmeleistung“ im Sinne dieser Verordnung ist der auf den unteren Heizwert bezogene Wärmeinhalt der Brennstoffe, der einer Anlage im Dauerbetrieb je Zeiteinheit zugeführt wird, angegeben in Megawatt.

Permalink zu Abs. 16recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2013%202021/2#abs-16 (16) „Gasturbinenanlage“ im Sinne dieser Verordnung ist eine Feuerungsanlage mit einer rotierenden Maschine, die thermische Energie in mechanische Arbeit umwandelt und im Wesentlichen aus einem Verdichter, aus einer Brennkammer, in der Brennstoff zur Erhitzung des Arbeitsmediums oxidiert wird, und aus einer Turbine besteht.

Permalink zu Abs. 17recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2013%202021/2#abs-17 (17) „Gasturbine mit Zusatzfeuerung“ im Sinne dieser Verordnung ist eine Gasturbine, deren Abgase einer nachgeschalteten Feuerung mit eigener Brennstoffzufuhr als Verbrennungsluft zugeführt werden.

Permalink zu Abs. 18recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2013%202021/2#abs-18 (18) „Gasmotoranlage“ im Sinne dieser Verordnung ist eine arbeitende Verbrennungsmotoranlage

1.
mit Fremdzündung des Kraftstoffs oder
2.
im Fall von Zweistoffmotoren mit Selbstzündung des Kraftstoffs.

Permalink zu Abs. 19recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2013%202021/2#abs-19 (19) „Großfeuerungsanlage“ im Sinne dieser Verordnung ist eine Feuerungsanlage, die keine Gasturbinenanlage oder Verbrennungsmotoranlage ist.

Permalink zu Abs. 20recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2013%202021/2#abs-20 (20) „Leichtes Heizöl“ im Sinne dieser Verordnung ist Heizöl nach DIN 51603 Teil 1, Ausgabe September 2020, oder Heizöl nach DIN SPEC 51603 Teil 6, Ausgabe März 2017.

Permalink zu Abs. 20arecht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2013%202021/2#abs-20a (20a) „Magerbetrieb“ im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn ein Motor im Dauerbetrieb mit hohem Luftüberschuss gefahren wird.

Permalink zu Abs. 21recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2013%202021/2#abs-21 (21) „Mechanischer Nettowirkungsgrad“ im Sinne dieser Verordnung ist das Verhältnis der netto bereitstellbaren mechanischen Leistung zur Feuerungswärmeleistung.

Permalink zu Abs. 22recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2013%202021/2#abs-22 (22) „Mehrstofffeuerung“ im Sinne dieser Verordnung ist eine Einzelfeuerung, die mit zwei oder mehr Brennstoffen wechselweise betrieben werden kann.

Permalink zu Abs. 23recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2013%202021/2#abs-23 (23) „Mischfeuerung“ im Sinne dieser Verordnung ist eine Einzelfeuerung, die mit zwei oder mehr Brennstoffen gleichzeitig betrieben werden kann.

Permalink zu Abs. 24recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2013%202021/2#abs-24 (24) „Netzstabilitätsanlage“ ist eine Anlage zur Stromerzeugung, die nicht am Strommarkt teilnimmt und deren Einsatz als besonderes netztechnisches Betriebsmittel nach § 11 Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, sich auf einen Notbetrieb zur Wiederherstellung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems bei einem tatsächlichen örtlichen Ausfall eines oder mehrerer Betriebsmittel im Übertragungsnetz beschränkt.

Permalink zu Abs. 24arecht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2013%202021/2#abs-24a (24a) „Periodische Messung“ ist die Ermittlung einer Messgröße (einer bestimmten, quantitativ zu messenden Größe) in festgelegten Zeitabständen.

Permalink zu Abs. 25recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2013%202021/2#abs-25 (25) „Rauchgasentschwefelungseinrichtung“ ist eine aus einer Abgasreinigungseinrichtung oder aus einer Kombination von Abgasreinigungseinrichtungen bestehende Einrichtung zur Senkung der Schwefeloxid-Emissionen einer Feuerungsanlage.

Permalink zu Abs. 26recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2013%202021/2#abs-26 (26) „Schornstein“ im Sinne dieser Verordnung ist eine Konstruktion, die einen oder mehrere Züge aufweist, über die Abgase in die Luft abgeleitet werden.

Permalink zu Abs. 27recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2013%202021/2#abs-27 (27) „Schwefelabscheidegrad“ im Sinne dieser Verordnung ist das Verhältnis der Schwefelmenge, die von einer Feuerungsanlage in einem bestimmten Zeitraum nicht in die Luft abgeleitet wird, zu der Schwefelmenge des Brennstoffs, der im gleichen Zeitraum in die Feuerungsanlage eingebracht und verbraucht wird, angegeben als Prozentsatz.

Permalink zu Abs. 28recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2013%202021/2#abs-28 (28) „Verbrennungsmotoranlage“ im Sinne dieser Verordnung ist eine Feuerungsanlage in Form einer Dieselmotoranlage oder einer Gasmotoranlage.

§ 1 § 3